Vertragsbedingungen

Edelmetall-Spar-Plan der L'or Aktiengesellschaft

 

§ 1 Abschluss des Rahmenvertrages

  1. Mit dem vorliegenden Antrag beantragt der Kunde bei der L’or Aktiengesellschaft, Hafenstraße 5, 31582 Nienburg, HRB 203280, Amtsgericht Walsrode, den Abschluss eines Rahmenvertrages über den Erwerb und die Verwahrung von zertifizierten Goldbarren („Edelmetall-Spar-Plan“).
  2. Für den Kunden wird ein separates Depot für den Edelmetall-Spar-Plan geführt.
  3. Der Edelmetall-Spar-Plan kommt mit der Annahme des Antrags durch die L’or Aktiengesellschaft zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Über das Zustandekommen des Edelmetall-Spar-Plan und die Einzahlungstermine wird der Kunde schriftlich informiert.

 

§ 2 Anlageformen

Bei dem Edelmetall-Spar-Plan kann der Kunde zwischen den Anlageformen „Einmalanlage“ (Anlage eines einmaligen Betrages in Höhe von mindestens 5.000 Euro) und „Spar“ (Anlage von monatlichen Beträgen in Höhe von mindestens 100 Euro) wählen. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Beträge nach Aufforderung durch die L’or AG einzuzahlen. Der Kunde der Anlageform „Spar“ ermächtigt die L‘or AG, die monatlichen Sparraten mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Hierfür wird der Kunde der L‘or AG ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

 

§ 3 Golderwerb durch den Kunden

    1. Mit Geldeingang des Kunden auf dem Konto der L‘or AG beantragt der Kunde - entsprechend seines Antrags - den Kauf von real existierenden Goldbarren von zertifizierten Scheideanstalten.
    2. Das Gold in Barrenform wird hierbei grundsätzlich am Ende eines jeden Monats erworben. Die kleinste zu erwerbende Barreneinheit beträgt 100 Gramm, ungeachtet des Mindestanlagebetrags des Kunden. Der Kaufpreis für die Goldbarren entspricht dem zum Zeitpunkt des Kaufs aktuellen Marktpreis (Verkaufspreis einer anerkannten Scheideanstalt).
    3. Die Menge und das Datum des Kaufzeitpunkts werden nach Erwerb des Goldes in dem Depot des Kunden aufgeführt.
    4. Die L’or AG verschafft dem Kunden das Eigentum an den gemäß § 3 Ziffer 2 erworbenen und sich in ihrem Besitz befindlichen Goldbarren durch Einräumung von Miteigentum. Der Kunde bevollmächtigt die L’or AG zur Abgabe der im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung erforderlichen Willenserklärungen. Die Übertragung des Eigentums an den Goldbarren erfolgt jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe der Goldbarren an die L’or AG nach erfolgtem Kauf.

     

    § 4 Verwahrung

      1. Die Verwahrung der Goldbarren erfolgt durch die L’or AG. Hierbei werden die Goldbarren in Tresorräumen der höchsten Sicherheitsstufe in Deutschland gelagert. 
      2. Die Goldbarren sind in Höhe des aktuellen Marktpreises gegen Einbruchdiebstahl und Raub versichert.

       

      § 5 Miteigentum am Goldbestand, Verwaltungsbefugnis der L’or Aktiengesellschaft bei der Verwahrung

        1. Für die Bestimmung des Miteigentumbruchteils des Kunden an den Goldbarren gemäß § 3 ist die in dem jeweils aktuellen Kontoauszug des Kunden eingetragene Menge des Goldes maßgebend. Das Depot des Kunden wird als Goldkonto in Gramm geführt.
        2. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 744 bis 746 BGB und die §§ 749 bis § 752 BGB über die gemeinschaftliche Verwaltung und die Aufhebung der Gemeinschaft sind ausgeschlossen.
        3. Die L’or AG kann aus dem Goldbestand gemäß § 3 jedem Kunden die diesem Kunden zustehende Menge Gold – ab einer Barrengröße von 100 Gramm – herausgeben, ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf.
        4. In anderer Weise darf die L’or AG den Goldbestand gemäß § 3 – mit Ausnahme zur Befriedigung des Herausgabeanspruchs nach § 6, dem Verkauf auf Wunsch des Kunden nach § 7 oder zum Begleichen der Vergütungen nach § 8 – nicht verringern.

         

        § 6 Herausgabeanspruch des Kunden

          1. Der Kunde kann von der L’or AG bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende verlangen, dass ihm aus dem Goldbestand gemäß § 3 die ihm bereits übereignete Menge Gold in Barrenform ab einer Größe von je 100 Gramm herausgegeben wird. Hinsichtlich kleinerer Mengen Goldes hat der Kunde ausschließlich einen Abfindungsanspruch in Höhe des aktuellen Marktpreises in Euro (Ankaufspreis einer anerkannten Scheideanstalt). Die vorgenannten Ansprüche des Kunden wird die L‘or AG bis zum 15. des Folgemonats erfüllen.
          2. Die Herausgabe des Goldes erfolgt nach vorheriger Terminabsprache durch Übergabe an den Kunden oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter in den Geschäftsräumen der L’or AG. Das Gold wird in Form von Barren einer international anerkannten Prägeanstalt gegen Empfangsquittung übergeben. Die L’or AG wählt nach eigenem Ermessen die Größe der Barren aus (Barren ab einer Größe von 100 Gramm).
          3. Die Herausgabe des Goldes in den Geschäftsräumen der L’or AG erfolgt kostenfrei.
          4. Die L’or AG nimmt im Rahmen der Herausgabe eine Austragung der herausgegebenen Menge Goldes aus dem Depot des Kunden vor. Gleiches gilt für die kleineren Mengen Goldes, für die der Kunde einen Abfindungsanspruch geltend macht.  § 7 Nr. 2 findet in diesem Fall Anwendung.

           

          § 7 Verkaufsanspruch des Kunden

            1. Möchte der Kunde seine ihm  gehörenden Menge an Gold (auch zum Teil) verkaufen, so kann ihm die L’or AG auf Wunsch den Verkauf an einen Kaufinteressenten vermitteln. Im diesem Fall teilt er der L’or AG seinen Wunsch auf Vermittlung des Verkaufs seines Goldes bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende mit. Die L’or AG wird den Verkauf des Goldes an einen Käufer in Höhe des aktuellen Marktpreises (Ankaufspreis einer anerkannten Scheideanstalt) vermitteln, der mit dem Zahlungseingang des Kaufpreis das Gold zum Ende des entsprechenden Monats erwirbt. 
            2. Mit der Ausbuchung des verkauften Goldes aus dem Depot des Kunden wird das Eigentum an dem Gold auf den Käufer übertragen. Der Kunde ist bereits heute mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer einverstanden.

             

            § 8 Vergütung

              1. Das eingezahlte Geld des Kunden (nachfolgend ist hiermit auch das mittels Lastschrift eingezogene Geld des Kunden gemeint) wird die L’or AG jeweils in Höhe von 95 Prozent für den Ankauf der Goldbarren einsetzen. 5 Prozent des eingezahlten Geldes des Kunden steht der L’or AG als Vergütung für die Vermittlung der Lieferung des Anlagegoldes zu. Diese Vergütung ist derzeit nach § 25c Abs. 1 Satz 2 UStG umsatzsteuerfrei.
              2. Als laufende Vergütung für die Verwahrung des Goldes, die Führung des Depots und aller damit verbundenen Auslagen (z. B. Übermittlung von Depotauszügen) erhält die L’or AG eine monatliche Gebühr von 1/12 von 2,50 Prozent – bezogen auf den am letzten Tag des jeweiligen Monats ermittelten Wert des Goldbestandes gemäß § 3 – zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer, aktuell somit 1/12 von 2,975 Prozent. 
              3. Sollte der Wert des Goldbestandes des Kunden nach Kosten mehr als 105 Prozent der Summe der Einzahlungen des Kunden (ohne die Vermittlungsgebühr gemäß § 8 Nr. 1) bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres betragen, so hat die L’or AG Anspruch auf eine Erfolgsvergütung. Diese beträgt 10 Prozent (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) des Betrages, über den der Wert des Goldbestandes des Kunden nach Kosten über 105 Prozent der Summe der Einzahlungen des Kunden hinausgeht. Die L’or AG hat Anspruch auf weitere Erfolgsvergütungen, wenn der Wert des Goldbestandes des Kunden nach Kosten bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres über den bisher höchsten Wert des Goldbestandes, der für die Bemessung der Vergütung gemäß dem vorstehenden Satz maßgeblich war, zuzüglich 5 Prozent hinausgeht. Die Vergütung beträgt in diesen Fällen 10 Prozent (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) des Betrages zwischen dem bisherigen Hoch zuzüglich 5 Prozent und dem neuen Hoch (All-Time-High/High Watermark-Prinzip).
              4. Die L’or AG ist berechtigt, für die Begleichung der vorgenannten Vergütungen Goldbarren aus dem Goldbestand gemäß § 3 zu veräußern.

               

              § 9 Laufzeit, Kündigung

                1. Der Edelmetall-Spar-Plan ist ein unbefristeter Vertrag.
                2. Der Kunde ist berechtigt, den Edelmetall-Spar-Plan jederzeit bis zum 20. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende gegenüber der L’or AG in Textform zu kündigen.

                 

                § 10 Schriftverkehr

                  1. Die L’or AG wird dem Kunden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zukommen lassen. 
                  2. Nach Ende eines jeden Jahres übersendet die L’or AG dem Kunden für seinen Edelmetall-Spar-Plan einen Depotauszug.

                   

                  § 11 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

                      1. Die L’or AG erklärt sich bereit, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor der folgenden anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:
                      2. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein - Telefon: +49 7851 79579 40; Telefax: +49 7851 79579 41; E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de; Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

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